Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklerleistungen
Corcoran Fischer Properties GmbH – Verbindliche Grundlagen und Vertragsbedingungen für unsere Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten.
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Maklerverträge und Maklerleistungen der Corcoran Fischer Properties GmbH, Rohrbachstr. 47, 60389 Frankfurt am Main, vertreten durch den Geschäftsführer Moritz Fischer – nachfolgend „Makler“ genannt – gegenüber ihren Auftraggebern und Interessenten – nachfolgend „Kunde“ genannt.
Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Makler ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Makler und dem Kunden haben stets Vorrang.
2. Maklerleistung
Der Makler erbringt Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Kauf-, Verkaufs-, Miet- oder Vermietungsverträgen über Immobilien und Grundstücke.
Die konkrete Maklerleistung, die Höhe der Provision sowie die Person des Provisionsschuldners ergeben sich aus dem jeweiligen Exposé, Maklervertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Die Übersendung eines Exposés oder die Mitteilung von Objektdaten erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot genannten Provisionsregelung. Die bloße Nutzung der Website begründet noch keinen kostenpflichtigen Maklervertrag.
3. Vertraulichkeit der Angebote
Die vom Makler übermittelten Informationen, Exposés und Objektnachweise sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Maklers zulässig. Gibt der Kunde Informationen ohne Zustimmung des Maklers an einen Dritten weiter und schließt dieser aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers einen Hauptvertrag ab, kann der Kunde zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet sein.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Angaben zu den Immobilien
Die Angaben zu den angebotenen Immobilien beruhen grundsätzlich auf Informationen der Eigentümer, Vermieter, Verkäufer oder sonstiger Dritter. Der Makler prüft diese Informationen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit, sofern er die Unrichtigkeit nicht kannte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle für seine Entscheidung wesentlichen Angaben und Eigenschaften der Immobilie eigenständig zu prüfen oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Flächenangaben, Grundrisse, Ausstattungen, Genehmigungen, Nutzungsmöglichkeiten, baurechtliche Voraussetzungen, den baulichen Zustand sowie wirtschaftliche und steuerliche Angaben.
Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und die Änderung der Angebotsbedingungen bleiben vorbehalten.
5. Vorkenntnis
Ist dem Kunden eine vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er den Makler hierauf unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt des Nachweises, in Textform hinzuweisen und die Vorkenntnis auf Verlangen nachzuweisen.
Unterbleibt die Mitteilung, bleibt dem Kunden dennoch der Nachweis gestattet, dass ihm die konkrete Vertragsgelegenheit bereits zuvor bekannt war.
6. Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Dies gilt auch, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrags geschlossen wird, sofern die Tätigkeit des Maklers für den Vertragsabschluss mitursächlich war.
Der Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen oder im Wesentlichen entsprechenden Vertrags steht dem ursprünglich beabsichtigten Hauptvertrag gleich. Dies kann insbesondere gelten, wenn der Hauptvertrag mit einer dem Kunden wirtschaftlich oder persönlich eng verbundenen Person oder Gesellschaft abgeschlossen wird.
Die konkrete Höhe der Provision einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé oder der individuell getroffenen Provisionsvereinbarung.
Die Provision ist mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrags verdient und nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Die gesetzlichen Regelungen über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unberührt.
7. Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand haben, bedürfen der Textform.
Soweit der Makler für beide Parteien des Kaufvertrags tätig ist und es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, gelten hinsichtlich der Maklerprovision die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB. Entgegenstehende Vereinbarungen werden nicht getroffen.
8. Vermittlung von Wohnraummietverträgen
Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Wohnungsvermittlungsgesetz.
Ein Provisionsanspruch gegenüber einem Wohnungssuchenden entsteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Insbesondere muss der Wohnungssuchende den Makler in Textform mit der Suche beauftragt haben und der Makler die Wohnung ausschließlich aufgrund dieses Auftrags vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten zur Vermietung angeboten erhalten haben.
Die konkrete Provisionspflicht wird vor Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Maklerleistung ausdrücklich vereinbart.
9. Tätigkeit für die andere Vertragspartei
Der Makler darf auch für die andere Partei des beabsichtigten Hauptvertrags entgeltlich oder unentgeltlich tätig werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine Interessenkollision entgegensteht.
Bei einer Tätigkeit für beide Parteien wahrt der Makler die Interessen beider Seiten und behandelt vertrauliche Informationen entsprechend ihrer Zweckbestimmung.
10. Pflichten des Kunden
Der Kunde informiert den Makler unverzüglich über alle Umstände, die für die Durchführung des Maklerauftrags oder den Abschluss des Hauptvertrags von Bedeutung sind.
Der Kunde informiert den Makler außerdem unverzüglich, wenn er von weiteren Verhandlungen oder einem Vertragsabschluss absieht oder wenn der Hauptvertrag ohne weitere Mitwirkung des Maklers zustande kommt.
Nach Abschluss des Hauptvertrags ist der Kunde verpflichtet, dem Makler auf Verlangen die für die Berechnung und Prüfung des Provisionsanspruchs erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
11. Besichtigungen
Besichtigungen erfolgen grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich, die Interessen der Eigentümer, Bewohner und sonstigen Nutzungsberechtigten zu respektieren.
Bild-, Video- oder Tonaufnahmen dürfen während einer Besichtigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Maklers und der jeweils betroffenen Berechtigten angefertigt werden.
12. Aufwendungsersatz
Ein Ersatz von Aufwendungen – beispielsweise für besondere Werbemaßnahmen, Unterlagenbeschaffung oder externe Dienstleistungen – ist nur geschuldet, wenn dies zuvor ausdrücklich und gesondert mit dem Kunden vereinbart wurde.
13. Haftung
Der Makler haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Makler einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder eine sonstige gesetzlich zwingende Haftung begründet hat.
14. Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher und wird der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes – beispielsweise per E-Mail, Telefon oder über die Website – geschlossen, steht dem Kunden grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Der Kunde erhält hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars.
Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird, beginnt der Makler mit der Leistungserbringung vorzeitig. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über Dienstleistungen erst dann, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher hierzu ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen geschuldet sein.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Die Corcoran Fischer Properties GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16. Urheber- und Nutzungsrechte
Exposés, Texte, Fotografien, Videos, Grundrisse, Visualisierungen und sonstige Inhalte des Maklers sind urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt.
Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder gewerbliche Nutzung ist ohne vorherige Zustimmung des Maklers nicht gestattet, soweit eine Nutzung nicht bereits gesetzlich erlaubt ist.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Frankfurt am Main Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Der Makler ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
18. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.